Haftung bei Impfschäden

Zunächst einmal sollte klar sein, wann von einem Impfschaden gesprochen wird - ein Impfschaden ist etwas anderes, als eine Nebenwirkung eines Impfstoffes. Nebenwirkungen sind schädliche und unerwünschte Reaktionen auf einen Impfstoff. Die häufigsten Nebenwirkungen sind Rötung oder Schmerz an der Einstichstelle sowie leichtes Fieber. Sie vergehen innerhalb einiger Tage von alleine.
Von einem Impfschaden spricht man, wenn nach einer korrekt durchgeführten Impfung ein dauerhafter schwerer Schaden auftritt. Da ein Schaden zwar in zeitlichem Zusammenhang mit einer Impfung auftreten kann, die Impfung aber nicht zwingend ursächlich ist, muss der ursächliche Zusammenhang von Fachleuten geklärt werden.
Das Infektionsschutzgesetz definiert einen Impfschaden als die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch eine Impfung. Der Anspruch auf eine Entschädigung bei einem Impfschaden ist in §§ 60 ff. Infektionsschutzgesetz geregelt. Die Vorschriften sehen eine umfassende Versorgung vor. Sie ist den Versorgungsleistungen gemäß Bundesversorgungsgesetz analog. Dabei setzt der Anspruch keine Rechtswidrigkeit und kein Verschulden voraus, maßgeblich ist der kausale Zusammenhang zwischen einer empfohlenen Impfung und deren Folgen. Die Empfehlung wird von der ständigen Impfkommission ausgesprochen und von den einzelnen Bundesländern öffentlich bekannt gemacht.
Für den Nachweis der Kausalität gelten nach § 61 des Infektionsschutzgesetzes Beweiserleichterungen. Diese waren bereits Gegenstand eines Verfahrens am Europäischen Gerichtshof. Ein "Bündel von Indizien" sah das Gericht als ausreichend an, um eine kausale Verbindung zwischen einer Hepatitis B Impfung und dem Auftreten von Multipler Sklerose herzustellen. Der Nachweis durch belegte Forschungsergebnisse ist nach dem Urteil nicht erforderlich (Urteil vom 21.06.2017, Aktenzeichen C 621/15). Als geeignete Indizien sah der EuGH die zeitliche Nähe zwischen der Impfung und dem Auftreten des Schadens. Ebenfalls als ausreichend wurde das Fehlen von einschlägigen Vorerkrankungen des Impflings gesehen. Das Vorliegen einer bedeutenden Anzahl von erfassten Fällen gilt ebenfalls als ausreichend.
Einige Länder haben mit den Herstellern der Impfstoffe außerdem Vereinbarungen geschlossen, die zumindest für eine gewisse Zeit eine Kostenübernahme durch den Staat zusichern, falls Hersteller zur Zahlung von Entschädigungen verurteilt werden. Begründet wird dies mit der enormen Bedeutung einer schnellen Impfstoffentwicklung, wie sie von Staaten und auch vielen Bürgern dringend gefordert wurde.

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